Wir liefern unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen:
Lieferung: Sendungen ab EURO 300,- netto frei Station. Bei Sendungen unter
EUR 73,- wird zusätzlich Verpackungen berechnet.
Für den Geschäftsverkehr zwischen Besteller und unserer Firma sind
ausschließlich
die nachstehenden Verkaufsbedingungen maßgebend. Abweichungen unterliegen
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Anderslautende, aufgrund
welchen Schriftstücken der Besteller angegeben Bedingungen gelten nicht.
1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bei Angeboten ab
Lager ist Zwischenverkauf vorbehalten. Eine Verpflichtung zur Lieferung
besteht erst dann, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt worden
ist. Auf Abruf bestellte Waren sind innerhalb der vereinbarten Frist
abzunehmen und vereinbarungsgemäß zu zahlen. Wenn keine Abruffrist
vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb 2 Monaten nach Bestätigung des
Aufrage oder Vorlage des Ausfallmusters zu erfolgen. Wir sind ohne besondere
Vereinbarung berechtigt, Teillieferungen zu machen und diese gesondert in
Rechnung zu stellen.
2. Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit nicht
ausdrücklich eine andere Lieferungsweise vereinbart ist. Die Preise sind mit
den heutigen Material- und Lohnkosten errechnet. Bei wesentlichen Änderungen
werden die am Liefertage gültigen Preise berechnet. Bei Fehlen anders
lautender Vereinbarung wird Verpackung von uns nicht zurückgenommen. Die
Kosten der Verpackung werden von uns zum Selbstkostenpreis in Rechnung
gestellt. Bei vereinbarter Rücksendung der Verpackung muss sie für uns
völlig spesenfrei erfolgen. Gutschrift von Verpackung kann nur zum
Gebrauchswert erfolgen. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Die Preise verstehen sich in EURO. Bei Aufträgen in anderer Währung ist der
Besteller verpflichtet, evtl. Kursschwankungen, die sich zu unseren
Ungunsten ergeben, sofort auszugleichen.
3. Zahlungen haben nach Vereinbarung und für uns völlig spesenfrei zu
erfolgen. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Bei Zielüberschreitungen
berechnen wir an Verzugszinsen jeweils 2% über Diskontsatz der
Landeszentralbank. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, alle anderen
daraus entstehenden Kosten, wie Belastungen von erhöhten Bankspesen usw.
weiter zu berechnen. Falls es uns durch Eintritt einer ungünstigen Wendung
der Vermögenslage des Käufers oder aus sonstigen Gründen angebracht
erscheint, von den üblichen Bedingungen abzusehen, so sind wir berechtigt,
neue Zahlungsbedingungen festzulegen, Sicherheiten zu verlangen oder vom
Auftrag zurückzutreten. Unter gleichen Umständen und im besonderen dann,
wenn die Regulierung fälliger Posten nicht bedingungsgemäß vorgenommen wird,
werden unsere sämtlichen Forderungen auch im Falle der Stundung sofort
fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche oder
Gegen Forderung des Käufers ist ausgeschlossen, ebenso eine Aufrechnung.
Versandbreite Ware wird bei Fehlender Versandinstruktionen berechnet und ist
dann wie vereinbart zu zahlen. Derartige Waren lagen wir nach unserer Wahl
entweder bei uns oder bei unseren Spediteuren für Rechnung Gefahr sowie auf
Kosten des Besteller ein.
4. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
einschließlich aller Nebenforderungen, insbesondere aller Betreibungs- und
Vertreterkosten und Bankspesen, bei Wechsel- oder Scheckzahlung bis zum
Eingang des Gegenwarte, bleibt die Ware unser Eigentum, und zwar auch für
unsere sonstigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung. In die
Beziehung gelten alle Lieferung, auch die zukünftigen, als ein einheitlicher
Vertrag, so dass Eigentumsvorbehalt bestehen bleibt, solange irgendwelche
Rechnung, Kosten- und Zinsforderungen noch nicht beglichen sind. Die
gelieferte Ware darf weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet
werden. Von etwaigen Pfändungen durch Dritte hat uns der Käufer sofort
Mitteilung zu machen und die zur Wahrung aller Rechte notwendigen Hilfe zu
leisten. Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Bei
Zahlungseinstellung hat er uns außerdem die vorhandenen Bestände anzuzeigen.
Bei Verbindung unserer Ware mit einem anderen Gegenstand tritt der Käufer
schon jetzt seine Eigentumsrechte an der vermischten Ware an uns ab. Im
Falle des Weiterverkaufs unserer Ware geht die Forderung des Käufers an den
Dritten mit Ihrer Entstehung auf uns über, ohne dass es eines besonderen
Übertragungsaktes bedarf. Auf unser erlangen hat der Käufer jederzeit eine
genaue Aufstellung der auf uns übergangenen Forderung einzusenden und seine
Kunden von der Abtretung an uns zu benachrichtigen. Wir haben das Recht,
diese Forderung im eigenen Namen einzuziehen und uns aus den eingegangenen
Beiträgen bis zur Abdeckung der noch offenen Gesamtforderung zu befriedigen.
Der überschießende Betrag wird an den Käufer überwiesen.
5. Lieferzeiten: Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.
Vom Käufer vorgeschriebene fixe Termine werden hiermit ausdrücklich
abgelehnt. Ansprüche auf Schadenersatz irgendwelcher Art, Verzugsstrafen
usw. werden ausdrücklich abgelehnt. Bei Verzögerung in der Lieferung kann
Annullierung nur nach angemessener Nachfrist, nicht aber Entschädigung
verlangt werden. Vorkommnisse höherer Gewalt berechtigen uns zur teilweisen
oder gänzlichen Aufhebung der Lieferungsverpflichtung. Zu den Vorkommnissen
höherer Gewalt sind u.a. zu rechnen: Mobilmachung, Kriegsfall,
Betriebsstörung oder Einstellung. Streik, Rohmaterial- oder Arbeitsmangel
bei uns oder bei unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche
Maßnahmen usw. welch die Herstellung oder Beschaffung der Ware erschweren,
verzögern oder unmöglich machen. Lieferungsmöglichkeit bleibt in allen
Fällen vorbehalten.
6. Gebrauchseinigung: Werden Teile usw. nach besonderen Vorschlägen,
Entwürfen oder Zeichnungen geliefert, so beschränkt sich die Gewährleistung
darauf, dass die gelieferten Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt
worden sind. Für Eignung und dem vom Besteller gedachten oder anderen
Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen, soweit nicht besondere
Vereinbarungen getroffen sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% über oder unter den bestellten
Mengen behalten wir uns vor.
8. Pressformen, sonstige Werkzeuge usw. bleiben stets unser alleiniges
Eigentum auch wenn Werkzeugkosten vom Besteller ganz oder teilweise
übernommen werden. Der Besteller kann die Herausgabe von Pressformen,
Werkzeugen usw. in keinem Falle beanspruchen. Hat der Besteller nur einen
Zuschuss zu den Kosten geleistet oder wurden diese Kosten von uns ganz
übernommen, so steht uns der Differenzbetrag bzw. volle Betrag der Formen-
und Nachbestellungen ausbleiben. Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten
Kosten besteht in keinem Falle. Werkzeug- und Formenkosten sowie Kosten für
nachträgliche Änderung sind sofort nach Rechnungserstellung netto ohne Abzug
zu bezahlen. Änderungskosten werden in keinem Falle amortisiert, auch wenn
eine Amortisierung für die betreffenden Formen und Werkzeuge vereinbart
wurde. Eine Verpflichtung zur Annahme von Nachbestellung übernehmen wir
nicht.
9. Reklamationen irgendwelcher Art oder Gewicht, Stückzahl, Güte usw. sind
spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware vorzubringen. Beanstandete
Ware ist auf Verlangen zurückzusenden. Für nachweislich fehlerhaft
gelieferte Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen.
10. Ausfallmuster: die vorbehaltlose Genehmigung von Ausfallmustern durch
den Besteller schließt spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten
Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen.
11. Schutzrechte: Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder
Mustern, die uns vom Besteller übergeben wurden, oder nach sonstigen Angaben
zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass
durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände, gewerbliche Schutzrecht
D ritte nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung
auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von
Gegenständen , die nach Zeichnung, Modellen oder Mustern des Besteller
angefertigt werden, untersagt wird, sind wir ohne zur Prüfung der
Rechtsverhältnisse verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller
Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und
Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für
alle unmittelbaren Schäden, die aus uns der Verletzung und daraus der
Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, leistet der Besteller Ersatz
und zahlt auf Verlangen für etwaige Prozesskosten einen angemessenen
Vorschuss.
12. Exportaufträge: Für Auslandsaufträge gelten gleichfalls die obigen
Bestimmungen. Es gilt das in der Republik Österreich geltende Recht sollte
die Gesetzgebung des Bestellerlandes die Überweisung des Kaufpreises an uns
erschweren oder sollte die Valuta dieses Landes sinken, sind wir berechtigt,
die Lieferung ohne Schadenersatzpflicht abzulehnen oder eine entsprechende
Abänderung der Kaufbedingungen und Lieferfristen zu verlangen. Alle aus dem
gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Strittigkeiten werden nach der
Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer
entschieden.
13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Fima.
Gerichtsstand ist Dornbirn.